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Ein großzügiger Chef, der seinen Leuten Bußgelder erstattet, muss damit rechnen, dass auch die Sozialkassen die Hand aufhalten...
Übernimmt ein Transportunternehmer Buß- und Verwarnungsgelder seiner Arbeitnehmer, so hat er hierfür Sozialabgaben zu zahlen. Dies hat das Sozialgericht Leipzig in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei den übernommenen Beträgen um Arbeitslohn handelt. Dafür sei weder erforderlich, dass die Beträge dem Arbeitnehmer direkt zufließen, noch dass der Arbeitnehmer die Übernahme der Beträge beanspruchen kann. Entscheidend ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer durch die von seinem Arbeitgeber direkt an die staatlichen Stellen geleisteten Zahlungen etwas spart. Denn die Übernahme der Beträge durch den Arbeitgeber befreit den Arbeitnehmer von einer persönlichen Verbindlichkeit.
Damit grenzt das Gericht die Rechtslage im Sozialversicherungsrecht von derjenigen im Steuerrecht ab. Der Bundesfinanzhof hatte im Bezug auf Verwarnungsgelder im Transportgewerbe entschieden, dass in Grenzfällen bei objektiver Würdigung aller Umstände die Zahlungen des Arbeitgebers nicht als Entlohnung sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung zu betrachten sein können.
(Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 16.08.2006, S 8 KR 258/06 ER)