Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Verwendet ein Unternehmer einen für sein Unternehmen angeschafften oder hergestellten Gegenstand zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist.

 

Aus dem § 15 UStG geht allerding nicht hervor in welcher Form eine Aufteilung der abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Vorsteuern zu erfolgen hat. Speziell bei gemischt genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen führt die Ermittlung des Aufteilungsmaßstabes häufig zu Uneinigkeiten mit der Finanzverwaltung.

 

Ob eine Aufteilung bereichs- oder gegenstandsbezogen, oder gar nach den gesamten Umsätzen des Unternehmens zu erfolgen hat, ist in § 15 Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes nicht eindeutig geregelt. Auch der BFH hat mit Urteil V R 1/10 vom 07.05.2014 aufgezeigt, dass  es keinen einheitlichen Aufteilungsschlüssel gibt, sondern das im Einzelfall entschieden werden muss, welcher Aufteilungsschlüssel anzuwenden ist.

 

Der Flächenschlüssel schließt in der Regel als präzisere Möglichkeit eine Aufteilung nach gesamtunternehmen-, sowie objektbezogenen Umsätzen aus.

 

Vorsteuerbeträge sind allerdings nicht nach dem Verhältnis der Fläche aufteilbar, wenn die Ausstattung oder die baulichen Beschaffenheit der Gebäudeteile wesentliche Unterschiede aufweist. In diesen Fällen ist eine genauere Aufteilung nach Flächenschlüssel nicht möglich und somit der Umsatzschlüssel anzuwenden. Ob nun aber der gesamtumsatz- oder objektbezogene Aufteilungsschlüssel Anwendung findet ergibt sich aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang der Gebäudeteile zum Unternehmen.

 

Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang der Ausgangsumsätze zur Nutzung des Gebäudes (z.B. durch Vermietung) ist der objektbezogene Umsatzschlüssel anzuwenden. Dient das Gebäude oder der Gebäudeteil zur Erzielung von Umsätzen des gesamten Unternehmens (z.B. Verwaltungsgebäude) hat eine Aufteilung anhand der gesamten Umsätze des Unternehmens zu erfolgen.

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