Haftung für filesharing trotz gesichertem W-LAN

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - AZ: I ZR 121/08 - „Sommer unseres Lebens“

 

W-LAN Nutzer sollten besonders aufpassen. Auch wenn Sie gerade gar nicht zu Hause sind und Ihren Internetanschluss nicht nutzen, kann es Ihnen passieren, dass Sie dennoch aufgrund einer Urheberechtsverletzung abgemahnt werden. Denn W-LAN Nutzer haften unter Umständen auch, wenn sich fremde von außen Zugang zu ihrem Netzwerk verschaffen und darüber widerrechtlich z.B. Musik, Filme oder Computerspiele über Filesharingbörsen herunterladen.

 

Dies hat der BGH in seinem oben angegebenen Urteil festgestellt. Ein Schadensersatzanspruch kann zwar ggf. abgewendet werden. Hierzu müsste jedoch von Ihnen der Beweis erbracht werden, dass weder Sie noch andere zum Zeitpunkt des downloads direkten Zugriff auf Ihren PC hatten. Der Grund für diese Beweislastumkehr ist die tatsächliche Vermutung, dass derjenige, dem zum Zeitpunkt eines illegalen downloads die entsprechende IP-Adresse zugewiesen ist, auch Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Diese Vermutung kann ggf. durch die Vorlage einer Reisekostenabrechnung widerlegt werden.

 

Es kann aber sein, dass Sie als W-LAN Nutzer dennoch für die Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts aufkommen müssen. Man kann nämlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn man seinen WLAN-Internetanschluss nicht „wie zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme für private marktüblich gegen Missbrauch von Außen gesichert hat.“ Für den BGH zählt hierunter zumindest der Austausch der werkseigenen Standartsicherheitseinstellungen gegen persönliche, ausreichend lange und damit als Sicher anzusehende Passwörter.

 

 

Fazit:   Jeder W-LAN Nutzer sollte bereits beim ersten Anschließen des Routers die werkseigenen Sicherheitseinstellungen durch private Passwörter austauschen. Nur dadurch lässt sich eine mögliche Inanspruchnahme wegen illegaler downloads durch unbekannte Dritte vermeiden.

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