Erhöhung der Zinsen für Zahlungsverzug

Für Kaufleute ist der Verzugszins durch das am 29.07.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug angehoben worden.

 

Durch die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Verzugszins, den Unternehmer gegenüber Geschäftskunden und öffentlichen Auftraggebern gem. § 288 Abs. 2 BGB geltend machen können, auf 9 % Punkte über dem Basiszins angehoben worden. Dadurch ist die EU-Zahlungsrichtlinie umgesetzt worden. Eine weitere Neuerung ist in dem neu in das BGB eingefügten § 271 a geregelt. Danach sind Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen nur noch zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart und „für die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig“ ist. Öffentliche Auftraggeber dürfen von begründeten Ausnahmefälle abgesehen nur noch Zahlungsziele von 30 Tagen vereinbaren. Ist nichts besonderes vereinbart, gilt grundsätzlich eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.

 

Der neue Zinssatz gilt für Verträge, die nach dem 28.07.2014 abgeschlossen worden sind.

 

Außerdem dürfen Abnahmefristen nur noch in Ausnahmefällen länger als 30 Tage sein, siehe § 271 a Abs. 3 BGB.

 

Neu in das Gesetz aufgenommen worden ist auch, dass von säumigen Geschäftskunden nach Verzugseintritt eine pauschale Bearbeitungsgebühr von € 40,00 beansprucht werden kann. Dies gilt auch, wenn eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung nicht fristgemäß entrichtet wird. Diese Pauschale ist allerdings anzurechnen auf die Kosten, die bei der Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts mit der Einziehung der Forderung entstehen.

 

Für Verbraucher bleibt alles beim Alten. Sämtliche Neuregelungen gelten für gewerbliche Kunden oder öffentliche Auftraggeber. Intention des Gesetzes ist der Schutz der Bauwirtschaft und insbesondere des Mittelstandes vor unverhältnismäßig langen Zahlungsfristen. Insbesondere Handwerksbetriebe leiden unter den finanziellen Folgen, wenn ihre Rechnungen nicht rechtzeitig und fristgemäß bezahlt werden, weil sie in Vorleistung treten müssen.

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