Der pro-forma angestellte Meister

Es kommt nicht selten vor, dass der in den meisten Handwerksberufen immer noch für den Gang in die Selbstständigkeit erforderliche Nachweis eines Meistertitels nicht selbst erfüllt werden kann. Um die Betriebserlaubnis bzw. Konzession zu erhalten, wird dann manchmal ein Handwerksmeister gegen ein geringes Entgelt eingestellt, der eigentlich gar nicht tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig sein, sondern genau genommen nur seinen Meistertitel zur Verfügung stellen soll.

Diese Konstruktion verstößt gegen § 7 der Handwerksordnung und führt zur Nichtigkeit des Vertrags zwischen dem Unternehmern und seinem Schein-Betriebsleiter. Der Vertrag ist unwirksam, siehe die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, AZ: 5 AZR 355/08. D. h. Rechte und Pflichten wurden nicht begründet. Dies kann wenigstens zu Problemen bei der Vertragsdurchführung und Abwicklung führen, wenn sich der Unternehmer und sein Betriebsleiter nicht mehr einig sind.

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